Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen. "Der Beschuldigte, J F, hat in den Monaten September 1993 bis April 1994 1. eine Entwässerung (Entwässerungsfläche ca. 15.000 m2) und 2. eine Geländekorrektur (Geländekorrekturfläche ca. 18.000 m2) auf der Gp., KG O, in einem Feuchtgebiet im Sinne der Begriffsbestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl29/1991 idgF, ohne dem Vorliegen der hiefür gemäß §9 litg und h Tiroler Naturschutzgesetz 19... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung kann auch ein mobiler Anhänger sein; allerdings muß dieser einen gewissen Zeitraum bzw. wiederkehrend aufgestellt sein. Dies muß aus dem konkreten Tatbild im Straferkenntnis ersichtlich sein. Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens mangels Darstellung dieser Elemente. Unbestritten steht fest, daß der Anhänger mit der vorzitierten Aufschrift am 10.7.1991 um 17.15 Uhr auf dem Grundstück 4475/2 KG ... mehr lesen...