Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, H., handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. mit Sitz in W., ist dafür verantwortlich, dass von der L., wie bei einer Überprüfung am 05.10.1999 festgestellt, außerhalb geschlossener Ortschaften 1. der öffentliche Entwässerungsgraben, GstNr ..... GB T., in den der verrohrte Graben einmündet, im orog... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 7 Abs.1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - O.ö. NSchG 1995 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, so lange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ein Eing... mehr lesen...