Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn H. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.01.2000, Zahl NA-14.015/1-99 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs1 und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Der Beschuldigte, H., handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. mit Sitz in W., ist dafür verantwortlich, dass von der L., wie bei einer Überprüfung am 05.10.1999 festgestellt, außerhalb geschlossener Ortschaften
1. der öffentliche Entwässerungsgraben, GstNr ..... GB T., in den der verrohrte Graben einmündet, im orographisch linken Böschungsbereich mittels einer ca 30 m langen Grobsteinschlichtung, welche eine Höhe von ca 2 Steinreihen aufweist, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 7 Abs1 litb) Tiroler Naturschutzgesetz idgF (TNSchG 1997) verbaut und
2. die Asphaltierung des Firmengeländes - also einer Anlage - bis zur Böschungsoberkante des Entwässerungsgrabens, GstNr ....., GB T., im Bereich der Uferböschung und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 7 Abs2 lita) Z1 Tiroler Naturschutzgesetz idgF (TNSchG 1997) ausgeführt wurde.?
Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1. nach § 7 Abs1 litb iVm § 43 Abs1 lita TNSchG und zu Spruchpunkt 2. nach § 7 Abs2 lita Z1 iVm § 43 Abs1 lita TNSchG begangen und es wurden über ihn Geldstrafen von jeweils S 5.000,-- (EUR 363,36), bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 3 Tagen verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet einen Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt S 1.000,-- (EUR 72,67) zu bezahlen.
Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung, welche er vor der Erstbehörde mündlich zu Protokoll gab. Im wesentlichen führte er aus, dass der wesentliche Teil der baulichen Maßnahmen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durchgeführt worden sei. Seine Betriebsstätte grenze an eine Häusergruppe an, die aus mehr als 5 Häusern, die nicht weiter als 50 m voneinander entfernt seien, bestehe. Wenn überhaupt, dann befinde sich nur ein geringer Abschnitt im nordwestlichen Eck des Betriebsgeländes außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens.
Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes und der berufungsbehördlichen Ermittlungen steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 13.08.1998 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Naturschutzbehörde I. Instanz ein Bescheid, Zahl 20.148/1f-98, erlassen, in dem der L., mit Sitz in W., vertreten durch den Berufungswerber eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 7 Abs1 litb, 27 Abs2 lita Z2, Abs5 und 40 Abs1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 zur Verrohrung eines Grabens auf Gp ....., KG T., erteilt wurde. Die Antragswerberin wurde dabei jedoch zu folgenden Auflagen verpflichtet:
1. ?Nach Durchführung der geplanten Verrohrung ist der Graben zu begrünen und mit standortgerechtem Gehölz (Weiden, Erlen) zu bepflanzen.
2. Der Schotterfang ist ebenfalls rundherum mit standortgerechtem Gehölz zu begrünen, sodass er optisch nicht so stark in Erscheinung tritt.
3. Der öffentliche Entwässerungsgraben (Gp ....) sowie seine Uferbereiche dürfen durch die Maßnahmen nicht beschädigt oder beeinflusst werden. Ist im Zuge der Rohreinmündung eine Beschädigung der Böschung unvermeidlich, ist der ursprüngliche Zustand mit entsprechenden Bepflanzungen wiederherzustellen.?
Bei einer am 05.10.1999 durchgeführten Überprüfung habe die naturkundefachliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Schwaz unter anderem festgestellt, dass die Auflage 3 nicht erfüllt worden sei. Der öffentliche Entwässerungsgraben (Gp ....) in den der verrohrte Graben einmünde, sei im orographisch linken Böschungsbereich mittels einer ca 30 m langen Grobsteinschlichtung, welche eine Höhe von ca 2 Steinreihen aufweise, verbaut worden. Die hier ursprünglich vorhandene Ufervegetation sei vollständig entfernt worden. Es sei weder eine Begrünung noch eine Bepflanzung erfolgt. Die neu durchgeführte Asphaltierung des Firmengeländes reiche bis zur Böschungsoberkante des Entwässerungsgraben (Gp ....) heran.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 25.10.1999 teilt die naturkundefachliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit, dass der Entwässerungsgraben (Gp ....) als fließendes, natürliches Gewässer anzusehen sei. Es handle sich beim gegenständlichen Gewässerabschnitt um einen zwar beeinflußten aber dennoch relativ intakten Lebensraum. Hinsichtlich der Asphaltierung des Firmengeländes im Bereich des 5 m breiten Uferschutzstreifens sei auszuführen, dass das Aufkommen einer Ufervegetation innerhalb der Grundstücksgrenzen des Firmengeländes wohl sicherlich auch ohne Asphaltierung unterbunden worden wäre. Laut Lageplan nehme das öffentliche Wassergut (Gp .....) jedoch ein Breite von 5 m ein. Zumindest diese Fläche solle dem Entwässerungsgraben und seinen Uferbereichen uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Weiters solle die Asphaltierung soweit zurückversetzt werden, dass die linksufrige Böschung ohne Verbauung standsicher wiederhergestellt werden könne.
Mit Schreiben vom 16.11.1999 wurde der Berufungswerber aufgefordert sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. für die angeführten Übertretungen zu rechtfertigen.
Laut der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses habe sich der Berufungswerber mit Schreiben vom 30.12.1999 (ein diesbezügliches Schreiben befindet sich nicht im Akt) folgendermaßen dazu geäußert:
Nach Errichtung der wasserrechtlich bewilligten
Grabenverrohrung seien zur Fertigstellung der Betriebsanlage
- soweit erforderlich - Abgrenzungsmauern auf Basis der TBO
zu den benachbarten Grundstücken errichtet worden. In diesem
Zusammenhang sei an der Grenze zu GstNr ..... eine
Betonmauer, an der Grenze zu GstNr .... eine niedrig
gehaltene Grobschlichtung erstellt worden. Genannte
Grobsteinschlichtung sei zur Gänze auf dem
Betriebsgrundstück Nr .... errichtet worden. Am südlichen
Ende sei der Fußpunkt an der Grundgrenze, am nördlichen
Mauerende rund 0,5 m hinter der Grundgrenze auf dem
Betriebsgrundstück, welches im Flächenwidmungsplan der
Gemeinde T. als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet sei,
befindlich. Der Bachgraben liege zwischen dem
Betriebsgrundstück Nr .... und dem als Mischgebiet
gewidmeten GstNr ....; beide Grundstücke seien verbaut und
der Abstand der Objekte betrage lediglich rund 15 m. Die
gesamte zwischen Auweg (öffentliche Gemeindestraße) und
knapp vor dem Inn liegende Fläche bilde das Gewerbe- und
Industriegebiet Auweg der Gemeinde T.. Außerdem sei zur
Errichtung gegenständlicher Grobsteinschlichtung keine
Rodung von Bäumen bzw Sträuchersäume erforderlich gewesen;
aufgrund der geringen Wasserführung im Bachgraben stelle diese auch zu keinem Zeitpunkt ein Abflußhindernis dar. Ganz allgemein sei die Errichtung der Abgrenzungsmauer vom Betriebsgrundstück aus erfolgt.
Sodann wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Die naturkundefachliche Sachverständige der Erstbehörde teilte über Nachfrage der Berufungsbehörde mit, dass nordöstlich des Gewässerabschnittes das Betriebsgelände der L. anschließe. Daneben befinde sich der Betrieb ?T.? und dahinter würden sich Wiesenflächen erstrecken. Richtung Westen seien etwa sechs Häuser entlang der Straße aufgereiht. Diese Wohnhäuser und das Betriebsgelände würden auf einer Geländelinie liegen. Nördlich des Gewässers verlaufe eine asphaltierte Straße und parallel dazu die Bahntrasse. Dahinter steige ein Richtung Süden exponierter, mit Laubgehölzen bestockter Hang empor, an den wiederum Wiesenflächen angrenzen würden.
Mit dieser Mitteilung wurden sechs Lichtbilder via e-mail übermittelt, welche die Grobsteinschlichtung und die sonstige Umgebung darstellen. Weiters wurde ein Auszug aus der digitalen Katastralmappe der Gemeinde T. übermittelt, in dem der Gegenstandsbereich gekennzeichnet wurde.
Die L. ist zu Firmenbuch Nr. ..... im Firmenbuch des
Landesgerichtes Innsbruck eingetragen. Als handelsrechtliche Geschäftsführer scheinen der Berufungswerber H. und I. auf.
Weiters wird festgehalten, dass das Grundstück GpNr ..... im
Eigentum der Geschwister L. steht und das Grundstück GpNr
.... als öffentliches Gewässer im GB T. ausgewiesen ist.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Zunächst ist daraufhin zu weisen, dass der Berufungswerber neben Frau I. handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. und somit auch ein zur Vertretung nach außen Befugter ist. Wenn kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, dann ist - nach Maßgabe seines Verschuldens - jedes Mitglied des zur Vertretung nach außen berufenen Organs strafrechtlich verantwortlich.
Im gegenständlichen Fall wurde seitens des Berufungswerbers, die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht behauptet, somit sind beide handlesrechtlichen Geschäftsführer der L. strafrechtlich verantwortlich und deshalb wurde ordnungsgemäß gegen beide Geschäftsführer ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahrens eingeleitet.
Gemäß § 7 Abs1 litb TNSchG bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 Quadratmeter die Aufstellung, Errichtung und Anbringung von Anlagen einer naturschutzrechlichen Bewilligung.
Gemäß § 7 Abs2 lita Z1 TNSchG bedarf die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs1 legcit berührt werden, außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschung landeinwärts zu messenden Geländestreifens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Gemäß § 3 Abs2 TNSchG ist eine ?geschlossene Ortschaft? ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgelände.
Im gegenständlichen Fall behauptet der Berufungswerber, dass die baulichen Maßnahmen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durchgeführt worden seien, da seine Betriebsstätte an eine Häusergruppe anschließe, die aus mehr als 5 Häusern, die nicht weiter als 50 m voneinander entfernt seien, bestehe. Über Nachfrage teilte die naturkundefachliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Schwaz wie oben bereits ausgeführt mit, dass sich neben dem Betriebsgelände der L. der Betrieb ?T.? anschließe. Richtung Westen würden sich sechs Häuser entlang der Straße befinden.
Die Berufungsbehörde geht nunmehr aufgrund der beiden oben angeführten Aussagen sowie des übermittelten Auszuges der digitalen Katastralmappe der Gemeinde T. davon aus, dass der gegenständliche Bereich sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet. Weiters konnte sich die Berufungsbehörde selbst anhand der im Land Tirol Intranet vorhanden digitalen Katastralmappe überzeugen, dass der gegenständliche Bereich tatsächlich von mehr als fünf Wohn- und Betriebsgebäuden umgeben ist und somit sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft iSd § 3 Abs2 TNSchG befindet.
Da eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen im Bereich von natürlich fließenden natürlichen Gewässern nur dann benötigt wird, wenn diese außerhalb von geschlossenen Ortschaften durchgeführt wird, war für die Grobsteinschlichtung im gegenständlichen Bereich, welcher sich wie oben ausgeführt, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet, keine naturschutz-rechtliche Bewilligung gemäß § 7 Abs1 litb TNSchG nötig.
Auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist anzuführen, dass die gegenständliche Asphaltierung des Firmengeländes innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durchgeführt wurde und daher auch hier keine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 7 Abs2 lita Z1 TNSchG benötigt wurde.
Es war der Berufung somit Folge zu leisten, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.