Norm: B-VG Art87B-VG Art88
Rechtssatz: Die richterliche Unabhängigkeit bedeutet im wesentlichen, daß der Richter bei Ausübung seines Amtes ausschließlich an die Gesetze gebunden ist, daß jede Beeinflussung der Rechtsprechung aus Anlaß der Geschäftsverteilung ausgeschaltet wird und daß der Richter unabsetzbar und unversetzbar ist. Entscheidungstexte 4 Ob 122/77 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §9B-VG Art86B-VG Art87B-VG Art88ZPO §425ZPO §477 A1
Rechtssatz: Wird ein Richter zum Vorsitzenden des ArbGerG bestellt, handelt es sich jedenfalls um eine im Sinne Art 86 - 88 B - VG zum Richter ernannte und zur Ausübung des Richteramtes befähigte Person, weshalb die Annahme eines - keine Entscheidungswirkungen nach sich ziehenden und daher auch einer Anfechtung im Rechtsmittelweg unzugänglichen - Nichtbeschlusses der ersten Insta... mehr lesen...