Norm
B-VG Art87Rechtssatz
Die richterliche Unabhängigkeit bedeutet im wesentlichen, daß der Richter bei Ausübung seines Amtes ausschließlich an die Gesetze gebunden ist, daß jede Beeinflussung der Rechtsprechung aus Anlaß der Geschäftsverteilung ausgeschaltet wird und daß der Richter unabsetzbar und unversetzbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053525Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0040OB00122_7700000_005