Norm
ArbGerG §9Rechtssatz
Wird ein Richter zum Vorsitzenden des ArbGerG bestellt, handelt es sich jedenfalls um eine im Sinne Art 86 - 88 B - VG zum Richter ernannte und zur Ausübung des Richteramtes befähigte Person, weshalb die Annahme eines - keine Entscheidungswirkungen nach sich ziehenden und daher auch einer Anfechtung im Rechtsmittelweg unzugänglichen - Nichtbeschlusses der ersten Instanz ausscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041400Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00035_7500000_001