Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Verbandsklage gemäß § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verein. Der Beklagte betreibt zwei Alten- und Pflegeheime in Oberösterreich mit insgesamt 252 Bewohnern, von denen 205 Bewohner Sozialhilfe beziehen. Der gegenständliche Heimvertrag wird in ganz Oberösterreich - teilweise in mehr oder weniger abgeänderter Form - verwendet, da eine einheitliche Vorgangsweise der Sozialhilfeverbände gewählt wurde. Der Kläger bekämpft zur Wahrung von Verb... mehr lesen...
Norm: ASVG §292 Abs1BPGG §3 Abs1BPGG §3a Abs1B-VG Art6 Abs3JN §66 Abs2 B
Rechtssatz: An der Definition des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 66 Abs 2 JN hat auch die nunmehrige verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" in Art 6 Abs 3 B-VG durch Z 1 der B-VG-Nov BGBl 1994/504, welcher mit Wirkung 1. 1. 1996 in allen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" ersetzt... mehr lesen...