Norm
ASVG §292 Abs1Rechtssatz
An der Definition des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 66 Abs 2 JN hat auch die nunmehrige verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" in Art 6 Abs 3 B-VG durch Z 1 der B-VG-Nov BGBl 1994/504, welcher mit Wirkung 1. 1. 1996 in allen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" ersetzt, nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014