Norm: B-VG Art57 Abs1B-VG Art57 Abs2
Rechtssatz: Das Abhalten der Pressekonferenz erfolgte ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit, doch kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte dabei speziell in ihrem "Beruf" als Abgeordnete zum Nationalrat tätig war. Äußerungen (zB bei Pressekonferenzen sind nur durch die außerberufliche Immunität geschützt). Entscheidungstexte 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art57 Abs2
Rechtssatz: Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann einer Verhaftung im Sinn des Art 57 Abs 2 B-VG nicht gleichgeachtet werden. Darin liegt lediglich die Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (nach Nichteinbringung der Geldstrafe) und bewirkt noch keine Freiheitsbeschränkung, wie sie für die Annahme einer Haft essentiell ist; der Eingriff ins Freiheitsrecht wird erst durch die faktische Festnahme vollzogen. ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art57 Abs2
Rechtssatz: Art 57 Abs 2 B-VG gilt auch für Disziplinarmaßnahmen nach dem § 235 StPO. Entscheidungstexte 9 Os 115/65 Entscheidungstext OGH 07.10.1965 9 Os 115/65 Veröff: JBl 1966,96 = EvBl 1966/73 S 96 = SSt 36/57 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0053482 Dokume... mehr lesen...
Norm: B-VG Art57 Abs2B-VG Art96 Abs1
Rechtssatz: Die Vernehmung eines Landtagsabgeordneten als Beschuldigten, ohne daß die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft zur behördlichen Verfolgung ihres Mitgliedes vorlag, verletzt das Gesetz. Entscheidungstexte 10 Os 279/63 Entscheidungstext OGH 25.11.1963 10 Os 279/63 Veröff: EvBl 1964/218 S 220 = SSt 34/71 ... mehr lesen...