Norm
B-VG Art57 Abs1Rechtssatz
Das Abhalten der Pressekonferenz erfolgte ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit, doch kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte dabei speziell in ihrem "Beruf" als Abgeordnete zum Nationalrat tätig war. Äußerungen (zB bei Pressekonferenzen sind nur durch die außerberufliche Immunität geschützt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053487Dokumentnummer
JJR_19871211_OGH0002_0020OB00668_8700000_004