Norm
B-VG Art57 Abs2Rechtssatz
Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann einer Verhaftung im Sinn des Art 57 Abs 2 B-VG nicht gleichgeachtet werden. Darin liegt lediglich die Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (nach Nichteinbringung der Geldstrafe) und bewirkt noch keine Freiheitsbeschränkung, wie sie für die Annahme einer Haft essentiell ist; der Eingriff ins Freiheitsrecht wird erst durch die faktische Festnahme vollzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053500Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0100OS00201_8300000_005