Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Feber 1989, LGBl. 25/1989, wurden für den 8. Oktober 1989 ("Wahltag") die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen der Gemeinden des Landes Salzburg (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg) ausgeschrieben. 1.2.1. Als eine von mehreren wahlwerbenden Gruppen brachte daraufhin die "Bürgerliste Badgastein (BLB)" am 8. September 1989 beim Gemeindeamt der Gemeinde Badgastein einen zwölf Blätte... mehr lesen...
Index: L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtL0350 Gemeindewahl
Norm: B-VG Art141 Abs1 lita Sbg GdWO §44 Abs2 Sbg GdWO §47
Leitsatz: Anfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; keine
Verfassungswidrigkeit durch die Bewertung eines Wahlvorschlags als
nicht eingebracht mangels gesetzmäßiger Unterzeichnung desselben
Rechtssatz: Der Anfechtung der Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde... mehr lesen...