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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 lita Sbg GdWO §44 Abs2 Sbg GdWO §47Leitsatz
Anfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; keine Verfassungswidrigkeit durch die Bewertung eines Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels gesetzmäßiger Unterzeichnung desselbenRechtssatz
Der Anfechtung der Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Badgastein vom 8. Oktober 1989 wird nicht stattgegeben.
Die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmen kann, hängt nicht zusätzlich davon ab, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingebracht wurde (so zB VfSlg. 7387/1974, 10217/1984, 11256/1987).
Nach §44 Abs2 Sbg. GdWO muß der Wahlvorschlag selbst "unterzeichnet" bzw. "unterschrieben" sein. Dieser Wortlaut schließt es aus, daß die notwendigen Unterschriften nicht auf einem als Wahlvorschlag zu wertenden einheitlichen, d.h.
zusammenhängenden Elaborat (vgl. VfSlg. 2893/1955, 10610/1985), sondern auf anderen Papieren aufscheinen. Bei den dem Wahlvorschlag beigelegten Blättern mit Unterschriften von Wahlberechtigten handelt es sich um bloße Beilagen, die keine Gewähr dafür bieten, daß die Unterschriebenen, zumindest aber eine den Erfordernissen des §44 Abs2 Satz 1 Sbg. GdWO genügende Anzahl von ihnen den der Wahlbehörde (am 8. September 1989) zugeleiteten Vorschlag (samt "Parteiliste") wirklich gekannt und genehmigt haben (vgl. dazu: VfSlg. 315/1924, 1480/1932, 2893/1955, 6750/1972, 10610/1985).
Angesichts des Umstands, daß ihr die Sbg. GdWO - im Interesse der in Wahlsachen gebotenen Verfahrensbeschleunigung - ausdrücklich aufträgt, unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, und das Ergebnis dieser - unverzüglichen - Prüfung ihrer weiteren Vorgangsweise zugrundezulegen (s. §47 Abs1 Sbg. GdWO), durfte und mußte die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Badgastein ohne weiteres Verfahren im Ergebnis (VfSlg. 5166/1965) zutreffend davon ausgehen, der Wahlvorschlag der Bürgerliste Badgastein habe als nicht eingebracht zu gelten (§47 Abs2 Satz 1 Sbg. GdWO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, Wahlen, Wahlvorschlag, UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:WI3.1989Dokumentnummer
JFR_10099699_89W00I03_01