Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Obersten Gerichtshof sind infolge Revision bzw. Rekurs Amtshaftungsklagen anhängig, im Zuge deren der Oberste Gerichtshof seiner Auffassung zufolge die - die Passivlegitimation der beklagten (zweitbeklagten) Parteien begründende - Bestimmung des §1 Abs3 Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. 20/1949 idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (WGN 1989), BGBl. 343/1989, anzuwenden hat. Aus Anlaß dieser Verfahren hat der Erste Senat des Obersten Geric... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polzeibefugnis-Entschädigung
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art23 Abs1B-VG Art23 Abs4AHG §1 Abs3
Leitsatz: Keine schrankenlose Ermächtigung des Bundesverfassungsgesetzgebers
an den einfachen Bundesgesetzgeber zur Erlassung näherer Bestimmungen
zur Amtshaftung; kein Widerspruch der durch die Wertgrenzen-Nov
zusätzlich begründeten Haftung zur ungeteilten Hand desjenigen
Rechtstr... mehr lesen...