Entscheidungen zu § artikel23 Abs. 4 B-VG

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/24 G191/92, G274/92

Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Obersten Gerichtshof sind infolge Revision bzw. Rekurs Amtshaftungsklagen anhängig, im Zuge deren der Oberste Gerichtshof seiner Auffassung zufolge die - die Passivlegitimation der beklagten (zweitbeklagten) Parteien begründende - Bestimmung des §1 Abs3 Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. 20/1949 idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (WGN 1989), BGBl. 343/1989, anzuwenden hat. Aus Anlaß dieser Verfahren hat der Erste Senat des Obersten Geric... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 24.06.1993

RS Vfgh 1993/6/24 G191/92, G274/92

Index: 10 Verfassungsrecht10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polzeibefugnis-Entschädigung
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art23 Abs1B-VG Art23 Abs4AHG §1 Abs3
Leitsatz: Keine schrankenlose Ermächtigung des Bundesverfassungsgesetzgebers an den einfachen Bundesgesetzgeber zur Erlassung näherer Bestimmungen zur Amtshaftung; kein Widerspruch der durch die Wertgrenzen-Nov zusätzlich begründeten Haftung zur ungeteilten Hand desjenigen Rechtstr... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 24.06.1993

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