Norm: ArbVG §36ArbVG §52ArbVG §53B-VG Art21 Abs2sbg LPVG §1 Abs3 lita
Rechtssatz: Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung, die zu einer betrieblichen Struktur führt, beseitigt die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. Sind daher Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauernd einem Betrieb im Sinn des § 36 ArbVG zugeteilt („verliehen"), sind sie Ar... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33B-VG Art21 Abs2
Rechtssatz: Ein Landeskrankenhaus ist ein Betrieb im Sinne des § 33 Abs 1 ArbVG, auf den die Betriebsverfassung anzuwenden ist. Entscheidungstexte 8 ObA 202/02t Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObA 202/02t Veröff: SZ 2002/163 9 ObA 24/20z Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 24/20z Vgl; Beisa... mehr lesen...
Norm: B-VG Art21 Abs2
Rechtssatz: Nach der herrschenden Bereichstheorie sind auch Bedienstete, die ungeachtet des behördlichen Charakters ihrer zum Bereich der Hohheitsverwaltung gehörenden Dienststelle zur Besorgung behördlicher Aufgaben herangezogen werden, dennoch als "Angestellte, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben" anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 247/91 Entscheidungst... mehr lesen...