Norm
B-VG Art21 Abs2Rechtssatz
Nach der herrschenden Bereichstheorie sind auch Bedienstete, die ungeachtet des behördlichen Charakters ihrer zum Bereich der Hohheitsverwaltung gehörenden Dienststelle zur Besorgung behördlicher Aufgaben herangezogen werden, dennoch als "Angestellte, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben" anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053600Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00247_9100000_002