1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015). 2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat ... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess
Norm: B-VG Art140 AbsZ1 litd, Art140 Abs1bStPO §14, §258 Abs2, §323 Abs2VfGG §7 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrag gegen Bestimmungen der StPO betreffend die freie Beweiswürdigung
Rechtssatz: Wie in §165 Abs2 StPO schon der Wortlaut ("auf Antrag der Staatsanwaltschaft") und der Verweis auf §104 StPO zu erkennen geben, hat das Gericht einem Antrag gemäß §165... mehr lesen...