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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 AbsZ1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrag gegen Bestimmungen der StPO betreffend die freie BeweiswürdigungRechtssatz
Wie in §165 Abs2 StPO schon der Wortlaut ("auf Antrag der Staatsanwaltschaft") und der Verweis auf §104 StPO zu erkennen geben, hat das Gericht einem Antrag gemäß §165 Abs2 StPO nur zu entsprechen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung vorliegen.
Das Gericht ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung keineswegs frei (behauptete Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "nach freier Überzeugung" in § 14 StPO und des Wortes "freien" in §258 Abs2 StPO), Beweise ohne sachlichen Grund nicht zu erheben oder Beweise entgegen allgemeinen Erfahrungssätzen nicht objektiv nachvollziehbar zu würdigen. Das Gericht ist vielmehr im Hauptverfahren zur amtswegigen Wahrheitsforschung verpflichtet und seine Entscheidung hat im Hinblick auf dessen Überzeugungsbildung nachvollziehbar und plausibel zu sein. Mit "frei" meint das Gesetz in Bezug auf die Beweiswürdigung lediglich, dass diese - grundsätzlich - von rechtlichen Schranken frei ist, also keine Bindung an feste Beweisregeln besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, Beweise, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G3.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022