Norm: B-VG Art140 Abs5B-VG Art140 Abs7ZPO §268 IV
Rechtssatz: Die Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof ist mit der Kundmachung im BGBl 1990/706 vom 16.11.1990 wirksam geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt gehörte § 268 ZPO dem Rechtsbestand an. Da die Wirksamkeit von Prozeßhandlungen nach den bei ihrer Vornahme geltenden Verfahrensvorschriften zu beurteilen ist, können vor dem 16.11.1990 gefällte Urteile nicht mit dem bloßen Hin... mehr lesen...
Norm: B-VG Art140 Abs5
Rechtssatz: Hat der VfGH gemäß Art 140 Abs 5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten bestimmt, dann gehört bis zu diesem Zeitpunkt - verfassungsrechtlich unangreifbar (VfSlg 1415/1931, 6442/1971 ua) - die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung dem Rechtsbestand an. Entscheidungstexte 10 Os 44/87 Entscheidungstext OGH 16.10.1990 10 Os 44/87 ... mehr lesen...