Norm
B-VG Art140 Abs5Rechtssatz
Die Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof ist mit der Kundmachung im BGBl 1990/706 vom 16.11.1990 wirksam geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt gehörte § 268 ZPO dem Rechtsbestand an. Da die Wirksamkeit von Prozeßhandlungen nach den bei ihrer Vornahme geltenden Verfahrensvorschriften zu beurteilen ist, können vor dem 16.11.1990 gefällte Urteile nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Beseitigung des § 268 ZPO erfolgreich bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040455Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0050OB01503_9100000_001