Hat der VfGH gemäß Art 140 Abs 5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten bestimmt, dann gehört bis zu diesem Zeitpunkt - verfassungsrechtlich unangreifbar (VfSlg 1415/1931, 6442/1971 ua) - die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung dem Rechtsbestand an.
Vgl; Beisatz: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen; ein Feststellungsantrag gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ist diesfalls unzulässig (VfSlg 8277, 12.564; VfGH 13. 6. 1995, V 41/95). (T1)
Vgl; Beis wie T1 nur: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen. (T2)
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechtsprechung beruht ausschließlich auf der vom Verfassungsgesetzgeber vorgenommen Ausgestaltung der Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb sie Auswirkungen auf den Vorrang des Unionsrechts und die darauf beruhende Verpflichtung der Gerichte haben könnte, entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden. (T3)