RS OGH 1990/10/16 10Os44/87, 10ObS211/03g, 10ObS150/04p, 10ObS28/06z, 4Ob168/12b

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Norm

B-VG Art140 Abs5

Rechtssatz

Hat der VfGH gemäß Art 140 Abs 5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten bestimmt, dann gehört bis zu diesem Zeitpunkt - verfassungsrechtlich unangreifbar (VfSlg 1415/1931, 6442/1971 ua) - die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung dem Rechtsbestand an.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 44/87
    Entscheidungstext OGH 16.10.1990 10 Os 44/87
  • 10 ObS 211/03g
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 211/03g
    Vgl; Beisatz: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen; ein Feststellungsantrag gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ist diesfalls unzulässig (VfSlg 8277, 12.564; VfGH 13. 6. 1995, V 41/95). (T1)
  • 10 ObS 150/04p
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 ObS 150/04p
    Vgl; Beis wie T1
  • 10 ObS 28/06z
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 ObS 28/06z
    Vgl; Beis wie T1 nur: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen. (T2)
  • 4 Ob 168/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 168/12b
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechtsprechung beruht ausschließlich auf der vom Verfassungsgesetzgeber vorgenommen Ausgestaltung der Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb sie Auswirkungen auf den Vorrang des Unionsrechts und die darauf beruhende Verpflichtung der Gerichte haben könnte, entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054001

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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