Begründung: I. 1. Die klagende Partei ist Zivilflugplatzhalter des Flughafens Wien. Sie begehrt mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage vom beklagten Bund (als Rechtsträger des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, dem gemäß §130 Abs1 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. 253/1957, die Flugsicherung obliegt) den Ersatz der von ihr bezahlten Stromkosten für solche Flugsicherungsanlagen am Flughafen Wien, die ausschließlich der Sicherung des Abflugs oder der Landung dienen. Nach ihrer Auffas... mehr lesen...
Index: 92 Luftverkehr92/01 Luftverkehr
Norm: B-VG Art137 / Bescheid LuftFG §122 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung einer Klage eines Zivilflugplatzerhalters des
Flughafens Wien auf Ersatz bezahlter Stromkosten für bestimmte
Flugsicherungen gegen den Bund mangels Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes aufgrund der Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über den geltend gemachten
Anspruch
Rechtssatz: ... mehr lesen...