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92 LuftverkehrNorm
B-VG Art137 / Bescheid LuftFG §122 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Klage eines Zivilflugplatzerhalters des Flughafens Wien auf Ersatz bezahlter Stromkosten für bestimmte Flugsicherungen gegen den Bund mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufgrund der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über den geltend gemachten AnspruchSpruch
Die Klage wird zurückgewiesen.
Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die klagende Partei ist Zivilflugplatzhalter des Flughafens Wien. Sie begehrt mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage vom beklagten Bund (als Rechtsträger des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, dem gemäß §130 Abs1 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. 253/1957, die Flugsicherung obliegt) den Ersatz der von ihr bezahlten Stromkosten für solche Flugsicherungsanlagen am Flughafen Wien, die ausschließlich der Sicherung des Abflugs oder der Landung dienen. Nach ihrer Auffassung liegt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Kostentragungsverpflichtung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nicht vor, weil Betriebskosten nicht zu den im §122 Abs2 LFG angeführten Errichtungs- und Erhaltungskosten von Flugsicherungsanlagen gehören.
Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG hält die Klägerin für gegeben, weil über den Anspruch weder von einer Verwaltungsbehörde noch im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden sei. Sie verweist hiezu einerseits darauf, daß §122 LFG keine dem §75 Abs3 dieses Gesetzes vergleichbare Zuständigkeitsbestimmung enthalte, und andererseits auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 1986, 2 Ob 601/85.
2. Die beklagte Partei brachte eine Gegenschrift ein, in der sie die Zurückweisung der Klage begehrt.
II. Die Klage ist nicht zulässig.
1. Der erwähnte Beschluß des Obersten Gerichtshofes wurde in einem Zivilrechtsstreit zwischen denselben Prozeßparteien gefaßt, dessen Gegenstand gleichfalls der Ersatz von Stromkosten für Flugsicherungsanlagen am Flughafen Wien bildete. Der OGH hielt den ordentlichen Rechtsweg für nicht zulässig und begründete dies folgendermaßen: Da die Gerichte nicht berufen seien, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, sei für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs das Grundverhältnis maßgebend. Es sei daher nicht entscheidend, daß die klagende Partei einen Aufwand machte, für den sie nun von der beklagten Partei Ersatz fordere, sondern welche Behörden unabhängig davon, daß die klagende Partei den Aufwand bereits getragen hat, darüber zu entscheiden haben, wem die Bezahlung der Stromkosten obliegt. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über den Anspruch der klagenden Partei bestehe somit dann, wenn diese Behörden dazu berufen sind, über die Tragung der Kosten der Flugsicherung im Sinne des §122 Abs2 LFG zu entscheiden. Die Grundlage für die Beurteilung dieser Frage seien die Vorschriften der §§119 ff LFG, nach denen die Flugsicherung dem Bundesamt für Zivilluftfahrt obliegt, der Flugplatzhalter hiefür aber bestimmte Kosten zu tragen hat (§122 Abs2). Die Flugsicherung falle in den Bereich der Hoheitsverwaltung, der Zivilflugplatzhalter habe trotz der Vorschrift des §122 Abs2 LFG keinen Einfluß auf die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Flugsicherungsanlagen. Im §75 Abs3 LFG sei zwar normiert, daß dann, wenn der Zivilflugplatzhalter seiner ihm durch §75 Abs2 LFG auferlegten Verpflichtung (kostenlose Zurverfügungstellung von Amts-, Übernachtungs- und Aufenthaltsräumen für Flugsicherungsstellen und Dienststellen der Grenzpolizei) nicht nachkommt, die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben, doch enthalte das Luftfahrtgesetz keine Regelung darüber, wer über den Umfang der Kostentragungspflicht des §122 Abs2 LFG zu entscheiden berufen sei. Da der Flugplatzhalter keinen Einfluß auf Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Flugsicherungsanlagen habe, diese Frage somit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu entscheiden sei, könne auch nur diese Behörde berufen sein, darüber zu entscheiden, welche Kosten der Flugplatzhalter gemäß §122 Abs2 LFG zu tragen habe. Die Auslegung dieser dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Bestimmung, ob darunter auch die Betriebskosten zu verstehen sind, obliege daher ebenfalls den Verwaltungsbehörden.
Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Ansicht des OGH an und verweist im gegebenen Zusammenhang überdies auf das (den Prozeßparteien gleichfalls bekannte, aufgrund einer Beschwerde der klagenden Partei gefällte) Erk. des VwGH vom 22. Juni 1988, Z86/03/0115. Mit diesem Erkenntnis hob der VwGH einen Berufungsbescheid des (damaligen) Bundesminister für Verkehr insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf, als damit dem Flugplatzhalter in Handhabung des §122 Abs2 LFG ohne Unterscheidung zwischen Erhaltungs- und Betriebskosten auch Energie- und Personalkosten auferlegt worden waren, beanstandete hiebei aber nicht etwa, daß die im Instanzenzug eingeschrittenen Luftfahrtbehörden die Zuständigkeit zu den von ihnen insgesamt getroffenen Sachentscheidungen (teilweise) zu Unrecht in Anspruch genommen hätten.
Da sohin die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs nach Art137 B-VG infolge der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht gegeben ist, war die Klage zurückzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §41 VerfGG (die beklagte Partei war nicht rechtsanwaltlich bzw. durch die Finanzprokuratur vertreten; auch sonstige ersatzfähige Kosten fielen nicht an - vgl. VfGH 19.6.1985 A4/84).
III. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Luftfahrt, HoheitsverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:A8.1987Dokumentnummer
JFT_10099076_87A00008_00