RS Vfgh 1990/9/24 A8/87

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art137 / Bescheid LuftFG §122 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage eines Zivilflugplatzerhalters des Flughafens Wien auf Ersatz bezahlter Stromkosten für bestimmte Flugsicherungen gegen den Bund mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufgrund der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch

Rechtssatz

Die Flugsicherung fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung, der Zivilflugplatzhalter hat trotz der Vorschrift des §122 Abs2 LuftFG keinen Einfluß auf die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Flugsicherungsanlagen.

Da der Flugplatzhalter keinen Einfluß auf Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Flugsicherungsanlagen hat, diese Frage somit vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu entscheiden ist, kann auch nur diese Behörde berufen sein, darüber zu entscheiden, welche Kosten der Flugplatzhalter gemäß §122 Abs2 LuftFG zu tragen hat. Die Auslegung dieser dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Bestimmung, ob darunter auch die Betriebskosten zu verstehen sind, obliegt daher ebenfalls den Verwaltungsbehörden (siehe OGH 2.12.1986, 2 Ob 601/85; siehe auch VwGH 22.06.1988, Z86/03/0115).

Entscheidungstexte

  • A 8/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1990 A 8/87

Schlagworte

VfGH / Klagen, Luftfahrt, Hoheitsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:A8.1987

Dokumentnummer

JFR_10099076_87A00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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