Norm
ASVG §64Rechtssatz
Rückstandsausweise der Sozialversicherungsträger sind nur Aufstellungen der Krankenkassen über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners. Sie müssen daher die Zergliederung der Abgabenschuld nach Gattung und Jahren enthalten, widrigenfalls der Exekutionsantrag abzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000179Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011