Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt am 12.Jänner 1984 bei Reparaturarbeiten an einem Schneeräumgerät einen Unfall, der zur Erblindung des linken Auges führte. Mit Bescheid vom 3.Oktober 1985 lehnte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Gewährung einer Leistung aus der Unfallversicherung für die Folgen des genannten Ereignisses ab. Der Kläger habe am Unfallstag einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, dessen Einheitswert 2.000 S nicht erreicht habe. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft. Die Tochter des Klägers lebt mit ihrem Mann, den sie am 20.10.1984 geheiratet hat, seit 1982 am Hof des Klägers und seiner Gattin. Der Schwiegersohn des Klägers und die Tochter mußten weder Wohn- noch Verpflegskosten an den Kläger zahlen und beide waren auch nach der Verehelichung in ihrer Freizeit im Betrieb des Klägers tätig. Der Wert der von ihnen erbrachten Arbeiten lag über dem Wert der ihnen gewährten freien Station... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Eltern des Klägers sind gemeinsam Eigentümer eines 20 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von 88.000 S. Der Hof besteht aus einem alten Wirtschafts- und Wohngebäude (Haus M***** Nr 26), einem 1966 erbauten neuen Wirtschafts- und Wohngebäude (Haus M***** Nr 66) und einem Schuppen. Alle Gebäude sind um einen asphaltierten Hof gruppiert. In dem landwirtschaftlichen Betrieb wird Ackerbau und Viehzucht betrieben; der Viehstand beträgt ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte festzustellen, daß sein Unfall vom 20.6.1986 ein Arbeitsunfall ist, und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm für die Folgen dieses Unfalls die Kosten der Unfallsheilbehandlung zu ersetzen, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wurden, und ihm ab 20.8.1986 eine vorläufige Versehrtenrente im "höchstmöglichen Ausmaß" zu gewähren. Er habe am 20.6.1986 im Auftrag seines Vaters, in dessen landwirtschaftlichem ... mehr lesen...
Norm: ASVG §28ASVG §74ASVG §413
Rechtssatz: Ein Anspruch kann nur gegen denjenigen Versicherungsträger geltend gemacht werden, dem im § 28 ASVG für diesen Anspruch die Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. Wird der Anspruch gegen einen anderen, nicht zuständigen Versicherungsträger erhoben, fehlt diesem die passive Klagelegitimation, weil er zur Durchführung der Unfallversicherung und daher auch zur Befriedigung des Anspruchs nich... mehr lesen...