Norm
ASVG §28Rechtssatz
Ein Anspruch kann nur gegen denjenigen Versicherungsträger geltend gemacht werden, dem im § 28 ASVG für diesen Anspruch die Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. Wird der Anspruch gegen einen anderen, nicht zuständigen Versicherungsträger erhoben, fehlt diesem die passive Klagelegitimation, weil er zur Durchführung der Unfallversicherung und daher auch zur Befriedigung des Anspruchs nicht verpflichtet ist. Die gegenteilige Auffassung in SSV-NF 2/22 = ZAS 1989,210 wird nicht aufrechterhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083755Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018