Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Dr. Theodor Zeh (Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann B*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN (Landesstelle Steiermark), Ghegastraße 1, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unfallheilbehandlung und Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.August 1987, GZ 7 Rs 1083/87-30, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. März 1987, GZ 22 Cgs 4/87-21, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil wird dahingehend abgeändert, daß es zu lauten hat:
Das Begehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Unfalles vom 8.10.1985 die Kosten der Unfallheilbehandlung, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, zu ersetzen und ihm ab 8.12.1985 bis 23.12.1985 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 100 vH der Vollrente samt Zusatzrente, vom 24.12.1985 bis 23.5.1986
eine solche im Ausmaß von 40 vH der Vollrente und ab 24.5.1986
eine solche im Ausmaß von 30 vH der Vollrente jeweils in der gesetzlichen Höhe als vorläufige Rente zu leisten, wird abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft. Die Tochter des Klägers lebt mit ihrem Mann, den sie am 20.10.1984 geheiratet hat, seit 1982 am Hof des Klägers und seiner Gattin. Der Schwiegersohn des Klägers und die Tochter mußten weder Wohn- noch Verpflegskosten an den Kläger zahlen und beide waren auch nach der Verehelichung in ihrer Freizeit im Betrieb des Klägers tätig. Der Wert der von ihnen erbrachten Arbeiten lag über dem Wert der ihnen gewährten freien Station. Die Tochter des Klägers erwarb ein ca 7 km vom Anwesen des Klägers entfernt liegendes Grundstück, auf welchem im Mai 1985 mit dem Bau eines Einfamilienhauses begonnen wurde. Es war die Hofübernahme durch den Sohn des Klägers vorgesehen und die Tochter sollte als Teilerbentfertigung die Finanzierung des Rohbaues auf diesem Grundstück von ihrem Vater erhalten. Vor dem Hausbau wurde auch vereinbart, daß der Kläger seiner Tochter und seinem Schwiegersohn als Gegenleistung für deren Hilfe im landwirtschaftlichen Betrieb beim Hausbau behilflich sei. Nach Ausbau des Dachgeschoßes bestünde auch die Möglichkeit, daß der Kläger und seine Frau bei ihrer Tochter wohnen. Im Oktober 1985 hatte der mit der Durchführung der Zimmermannsarbeiten beauftragte Zimmermeister mit der Aufstellung des Dachstuhles begonnen und am 7.10.1985 wurde die Verschalung in Angriff genommen. Der Kläger wirkte bei all diesen Tätigkeiten mit. Am 8.10.1985 arbeitete er mit seiner Tochter an der Verschalung allein. Sie reichte ihm die Bretter zu, welche er am Dachstuhl befestigte. Als ein Brett brach, kam es zu einem Sturz aus 8 m Höhe vom Dach, bei dem der Kläger auf einer Betondecke aufschlug und schwer verletzt wurde.
Der Kläger begehrt die beklagte Partei zur Leistung der Kosten der Unfallheilbehandlung für die Folgen des Unfalls vom 8.10.1985, soweit diese nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt werden sowie zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente zu verpflichten. Es liege ein Arbeitsunfall im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vor; die Mithilfe beim Hausbau seiner Tochter sei eine Gegenleistung für die Mithilfe der Tochter und des Schwiegersohnes im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gewesen und habe daher der Verbesserung der Organisation des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gedient. Ergänzend brachte der Kläger vor, daß Tochter und Schwiegersohn einen gewerblichen Unternehmer mit der Aufstellung des Dachstuhles beauftragt hätten. Er habe bei diesen Arbeiten mitgeholfen; seine Tätigkeit sei daher auch im Sinne der Bestimmung des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG unter Versicherungsschutz gestanden.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers teilweise statt, verpflichtete die beklagte Partei zum Ersatz der Kosten der Unfallheilbehandlung soweit diese nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden sowie zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente samt Zusatzrente für die Zeit vom 8.12.1985 bis 23.12.1985, einer solchen im Ausmaß von 40 vH der Vollrente für die Zeit vom 24.12.1985 bis 23.5.1986 sowie zu einer solchen im Ausmaß von 30 vH ab 24.5.1986; im Urteil trug es der beklagten Partei eine vorläufige Leistung von 650 S monatlich auf. In der Land- und Forstwirtschaft sei jede Verrichtung geschützt, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des Betriebes diene. Tochter und Schwiegersohn des Klägers hätten in dessen landwirtschaftlichem Betrieb Arbeitsleistungen erbracht, die den Wert der freien Station überstiegen hätten, wobei zumindest konkludent vereinbart worden sei, daß ihnen der Kläger bei der Errichtung des Wohnhauses helfe. Damit habe die Hilfe des Klägers beim Hausbau der Tochter auch seinem Betrieb gedient und sei unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz als Landwirt gestanden.
Das - abgewiesene - Mehrbegehren bestehe nicht zu Recht, da die festgestellte Minderung bei Erwerbsfähigkeit eine höhere Rentenleistung nicht rechtfertige.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes zu dem, entsprechend der in der mündlichen Berufungsverhandlung präzisierten Anfechtungserklärung noch strittigen klageabweisenden Teil auf und wies die Sache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der Berufung der beklagten Partei gab es hingegen nicht Folge und bestätigte das Ersturteil. Nach dem auch auf die Unfallversicherung der Bauern anzuwendenden § 175 Abs. 1 ASVG seien Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. In der Landwirtschaft stehe dabei jede (auch nicht direkt landwirtschaftliche) Tätigkeit in diesem erwähnten Zusammenhang, sofern sie der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des Betriebes diene, also von der Absicht und dem Entschluß getragen sei, die unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz stehende Tätigkeit, sofern sie üblicherweise vom Landwirt selbst durchgeführt werde, unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Der Schutz ende erst dann, wenn bei der nicht direkten landwirtschaftlichen Tätigkeit bereits die Förderung eines anderen Wirtschaftsbetriebes als eines landwirtschaftlichen oder die Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen in den Vordergrund trete. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Tätigkeit des Klägers beim Wohnbau seiner Tochter unter dem Versicherungsschutz der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gestanden.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Aus Anlaß der von der beklagten Partei erhobenen Revision unterbrach der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 10.2.1988 das Verfahren und regte die Einleitung eines Verfahrens beim Landeshauptmann für Steiermark zur Entscheidung über die Frage der Versicherungszuständigkeit an.
Mit Erkenntnis vom 27.11.1990, GZ 89/08/0222-7 hob der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerde des Klägers den hierüber vom Landeshauptmann für Steiermark erlassenen Bescheid mit dem die Versicherungszuständigkeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Es liege kein Streit über die Versicherungszuständigkeit sondern nur ein solcher über die Klärung eines Tatbestandsmerkmales des Leistungsanspruches nämlich der Zurechnung des Unfalles zu § 175 Abs. 1, § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG oder keinem der beiden Tatbestände und die dadurch mitentschiedene Leistungs- und damit Versicherungszuständigkeit nach § 28 ASVG vor. Zählte man auch diese Streitfrage zu den dem Landeshauptmann zur Entscheidung als Hauptfrage überlassenen strittigen "Vorfragen" der Versicherungszuständigkeit in der Unfallversicherung, so hätte dies zur Konsequenz, daß der Landeshauptmann zu einer das Gericht bindenden Klärung eines nur für das Leistungsverfahren bedeutsamen Sachverhaltselementes berufen wäre. In diesem Sinn könne aber § 413 Abs. 1 Z 2 iVm § 354 Z 1 ASVG nicht interpretiert werden. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes sei daher nicht gegeben. Das Ergebnis dieser Entscheidung steht im übrigen in Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof nunmehr vertretenen Rechtsansicht (Entscheidung vom 18.9.1990, 10 Ob S 235/90 = SSV-NF 4/100 in Druck).
Die Voraussetzungen für die Sachentscheidung über die Revision liegen sohin vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 28 Z 2 lit. a ASVG - die weiter in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle kommen hier nicht in Frage - ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Durchführung der Unfallversicherung für die gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen zuständig. Da das Klagebegehren gegen die Sozialversicherungsanstalt der Bauern erhoben wurde, ist ausschließlich zu prüfen, ob ein Unfall vorliegt, der durch den, durch die land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers begründeten Unfallversicherungsschutz umfaßt ist. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit der Begründung bejaht, daß in der Land- und Forstwirtschaft jede Verrichtung geschützt sei, die der Erhaltung oder Verbesserung der Organisation des Betriebes dient; da die Mithilfe des Klägers beim Hausbau seiner Tochter und des Schwiegersohnes eine Gegenleistung für deren Mithilfe im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Klägers gewesen sei, habe diese Tätigkeit auch seinem Betrieb gedient. Diesen Ausführungen, wie auch der Begründung der zu SSV 25/8 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als damaligem Höchstgericht in Leistungsstreitsachen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte, kann nicht beigetreten werden.
Der in § 175 Abs. 1 und 2 ASVG geregelte Begriff des Arbeitsunfalls findet auch auf Unfälle in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Anwendung. § 175 Abs. 3 ASVG sieht darüber hinaus Sonderbestimmungen für diesen Bereich vor. § 175 Abs. 1 ASVG bezeichnet als Arbeitsunfälle jene Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Diese Gesetzesstelle läßt für sich allein betrachtet eine sehr weite Auslegung zu. Was als landwirtschaftliche Beschäftigung anzusehen ist, läßt sich aus dieser Norm nicht feststellen. § 27 ASVG verweist zur Definition eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im wesentlichen auf das Landarbeitsgesetz. Die in § 5 LAG aufgezählten Betriebe beschäftigen sich hauptsächlich mit der sogenannten Urproduktion. Diese Tätigkeiten können daher sicherlich als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs. 1 ASVG angesehen werden. Die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes verfolgt bestimmte Ziele. Ein sehr wesentliches Ziel für den Landwirt ist die Schaffung von Einkommen aber auch die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und die Versorgung der Bauwirtschaft mit Bauholz. Es kann aber nicht nur die Urproduktion als versicherungsgeschützte Tätigkeit angesehen werden. Tätigkeiten, die der Erhaltung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind grundsätzlich als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs. 1 ASVG anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in untrennbarem Zusammenhang stehen. Andererseits hat der Gesetzgeber in den Absätzen 2 und 3 des § 175 ASVG den Unfallversicherungsschutz auf Tatbestände ausgedehnt, die sich ohne weiteres unter Absatz 1 subsumieren ließen. So wurden insbesondere Betriebswege, die Verwahrung des Arbeitsgerätes, Arbeiten im Haushalt des landwirtschaftlichen Betriebes wie auch bei Bauführungen in solchen Betrieben als geschützte Tätigkeiten bezeichnet. Der Gesetzgeber hat dadurch zu erkennen gegeben, daß er diese Tätigkeiten nicht als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs. 1 ASVG verstanden haben will. Eine ausdrückliche Aufzählung wäre ja sonst überflüssig (idS auch Schrammel VR 1970 140 ff insb. 147). Voraussetzung für die Annahme des Versicherungsschutzes gemäß § 175 Abs. 1 ASVG ist jedoch selbst bei weiter Interpretation, daß die in Frage stehende Tätigkeit unmittelbar im betrieblichen Interesse gelegen ist und unmittelbar geeignet ist, die Verbesserung der Organisation des Betriebes zu bewirken. Die Mithilfe beim Hausbau einer Hilfskraft des Betriebes, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit in der Landwirtschaft erfolgt, wird zwar im Interesse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes geleistet, hat aber keinen unmittelbaren Einfluß auf die Verbesserung der Organisation des Betriebes. Es handelt sich nur um die Abstattung des sonst üblicherweise in Geld gezahlten Lohnes durch eigene Arbeit. Versicherungsschutz hiefür wird vom Gesetzgeber aber nur im Fall des § 175 Abs. 3 Z 4 ASVG vorgesehen. Nach dieser Bestimmung gelten als Arbeitsunfälle in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auch Unfälle, die sich bei Arbeiten ereignen, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau oder der Reparatur von Gebäuden stehen, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Auch nach dieser Bestimmung besteht im vorliegenden Fall kein Versicherungsschutz. Unfälle bei Baurbeiten werden ausdrücklich nur dann als Arbeitsunfälle qualifiziert, wenn es sich um Arbeiten an Gebäuden handelt, die dem Betrieb dienen. Dafür, daß das Gebäude der Tochter des Klägers dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb diente, besteht kein Anhaltspunkt. Der Sachverhalt ist diesbezüglich anders gelagert als in dem der Entscheidung SSV-NF 4/45 zugrundeliegenden Fall, wo das zu errichtende Haus für die Versorgung eines dislozierten Stalles bestimmt und als Ausnahmswohnung gewidmet war. Arbeiten außerhalb des eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind gemäß § 175 Abs. 3 Z 4 ASVG aber nur dann geschützt, wenn sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verrichtet werden. Der Unfallversicherungsschutz bei Erbringung von Gegenleistungen für geleistete Mithilfe im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb durch persönliche Mitarbeit ist auf Tätigkeiten bei der Mitarbeit in einem anderen land(forst)wirschaftlichen Betrieb eingeschränkt. Die Tätigkeit des Klägers, der den Unfall bei Arbeiten im Rahmen der Errichtung des Wohnhauses seiner Tochter und des Schwiegersohnes erlitt, wurde nicht in einem anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verrichtet und stand daher ungeachtet der Tatsache, daß es sich um Gegenleistungen für die Mithilfe der Bauherrn im Betrieb des Klägers handelte, nicht unter dem Schutz der durch die Tätigkeit als Landwirt begründeten Unfallversicherung.
Ob im Hinblick darauf, daß die Errichtung des Daches einem Gewerbetreibenden übertragen war und der Kläger in diesem Rahmen Hilfsdienste leistete, die Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz gemäß § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG bestanden, kann unerörtert bleiben, weil zur Durchführung der Versicherung nach dieser Bestimmung gemäß § 28 Z 1 ASVG die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist; hierauf gegründete Ansprüche können jedenfalls gegen die beklagte Partei nicht geltend gemacht werden (SSV-NF 4/100 - in Druck).
Da der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt erging, war eine Überprüfung dieses Beschlusses im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Das Erstgericht wird über das in diesem Rahmen noch offene Begehren zu entscheiden haben.
Kosten wurden nicht verzeichnet.
Anmerkung
E27223European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00141.91.0528.000Dokumentnummer
JJT_19910528_OGH0002_010OBS00141_9100000_000