Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 15.01.2019, XXXX , hat die vormalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), festgestellt, dass Frau Mag. XXXX , VSNR XXXX , aufgrund ihrer Beschäftigung beim XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG und vom 0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Am 22.10.2020 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (vormals NÖGKK - in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass Frau Mag. XXXX (in weiterer Folge: mbP) aufgrund ihrer Tätigkeit als Führerin bzw. Kunstvermittlerin für das XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) im Zeitraum von 01.09.2021 bis 30.11.2012, 01.03.2013 bis 30.11.2013, 01.04.2014 bis 31.07.2014, 01.09.2014 bis 30.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 39 AVG mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden können, wobei Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu berücksichtigen sind. Da es sich bei den gegenständlichen Verfahren W198 2244692-1 und W198 2244696-1 um idente Sachverhalte handelt, zumal es sich um zwei Dienstnehmer handelt, die an den gleichen Beschäftigungstagen betreten wurden, wird darüber in einem gemeinsamen E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 39 AVG mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden können, wobei Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu berücksichtigen sind. Da es sich bei den gegenständlichen Verfahren W198 2244694-1, W198 2244695-1 und W198 2244697-1 um idente Sachverhalte handelt, zumal es sich um drei Dienstnehmer handelt, die am gleichen Beschäftigungstag betreten wurden, wird darüber in einem gem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 39 AVG mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden können, wobei Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu berücksichtigen sind. Da es sich bei den gegenständlichen Verfahren W198 2244694-1, W198 2244695-1 und W198 2244697-1 um idente Sachverhalte handelt, zumal es sich um drei Dienstnehmer handelt, die am gleichen Beschäftigungstag betreten wurden, wird darüber in einem gem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 39 AVG mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden können, wobei Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu berücksichtigen sind. Da es sich bei den gegenständlichen Verfahren W198 2244692-1 und W198 2244696-1 um idente Sachverhalte handelt, zumal es sich um zwei Dienstnehmer handelt, die an den gleichen Beschäftigungstagen betreten wurden, wird darüber in einem gemeinsamen E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 39 AVG mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden können, wobei Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu berücksichtigen sind. Da es sich bei den gegenständlichen Verfahren W198 2244694-1, W198 2244695-1 und W198 2244697-1 um idente Sachverhalte handelt, zumal es sich um drei Dienstnehmer handelt, die am gleichen Beschäftigungstag betreten wurden, wird darüber in einem gem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 17.02.2021, GZ: XXXX , gemäß §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass DI XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, für die in der Anlage mit der näheren Bezeichnung „Aufstellung Beitragsdifferenzen“ und dem Bezug habenden Prüfbericht vom 09.04.2020 genannte Dienstnehmerin XXXX , VSNR XXXX , für die dort a... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 31.08.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden ÖGK) fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer für die XXXX (Firma gelöscht) ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.10.1996 bis 15.08.1997 der (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt. 2. Gegen diesen Bescheid e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 23.07.2020 beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Wege ihrer Rechtsvertretung die bescheidmäßige Feststellung, dass sie auf Grund einer Tätigkeit für die Fa. XXXX , XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte oder mitbeteiligte Dienstgeberin oder kurz: MB), im Zeitraum XXXX .2012 bis XXXX .2012 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. 2. In der Folge sprach die Österreichische Gesun... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 30.06.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: ÖGK) aus, dass XXXX , (im Folgenden: Herr H.) aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 19.09.2018 bis 06.06.2019 der (Teil-)pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG unterliege. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und be... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 08.04.2021 Norm: ASVG §4 ASVG §4 Abs1 Z1 ASVG §4 Abs2 ASVG §5 ASVG §5 Abs1 Z2 ASVG §5 Abs2 ASVG §7 ASVG §7 Z3 lita B-VG Art133 Abs4 VwGVG §28 Abs3 ASVG § 4 heute ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022 ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 ... mehr lesen...