Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht über folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt kein Streit: Über die J. GmbH) wurde am 26. Mai 1987 zu 4 Sa 19/87 des Handelsgerichtes Wien das Ausgleichsverfahren eröffnet; der Ausgleichsantrag wurde am 20. Juli 1987 vom Geschäftsführer A wieder zurückgezogen; daraufhin erfolgte mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 27. August 1987 (GZ 4 S 135/87) die Eröffnung des Anschlußkonkurses. Gesellschafter der J... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht über folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt kein Streit: Über die J. GmbH) wurde am 26. Mai 1987 zu 4 Sa 19/87 des Handelsgerichtes Wien das Ausgleichsverfahren eröffnet; der Ausgleichsantrag wurde am 20. Juli 1987 vom Geschäftsführer A wieder zurückgezogen; daraufhin erfolgte mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 27. August 1987 (GZ 4 S 135/87) die Eröffnung des Anschlußkonkurses. Gesellschafter der J... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §67 Abs6 Z1;ASVG §67 Abs7 Z6;
Rechtssatz: Eine Haftung nach § 67 Abs 6 Z 1 iVm § 67 Abs 7 Z 6 setzt voraus, daß das Unternehmen a) auf eine natürliche Person übergegangen ist, die b) ihrerseits Gesellschafter des Gemeinschuldners oder naher Angehöriger eines Gesellschafters des Gemeinschuldners ist. European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §67 Abs6 Z1;ASVG §67 Abs7 Z6;
Rechtssatz: Eine Haftung nach § 67 Abs 6 Z 1 iVm § 67 Abs 7 Z 6 setzt voraus, daß das Unternehmen a) auf eine natürliche Person übergegangen ist, die b) ihrerseits Gesellschafter des Gemeinschuldners oder naher Angehöriger eines Gesellschafters des Gemeinschuldners ist. European Case Law Identifier (... mehr lesen...