RS Vwgh 1990/3/13 89/08/0161

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs6 Z1;
ASVG §67 Abs7 Z6;

Rechtssatz

Eine Haftung nach § 67 Abs 6 Z 1 iVm § 67 Abs 7 Z 6 setzt voraus, daß das Unternehmen a) auf eine natürliche Person übergegangen ist, die b) ihrerseits Gesellschafter des Gemeinschuldners oder naher Angehöriger eines Gesellschafters des Gemeinschuldners ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080161.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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