Norm
ASVG §60Rechtssatz
Aus dem in den §§ 60 und 61 geregelten Modell der Beitragsentrichtung (Beitragsnachentrichtung) läßt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, im Falle einer vom Dienstgeber unverschuldeten Beitragsnachentrichtung nicht eine Änderung der Beitragslast und der Beitragsschuldnerschaft herbeizuführen, sondern vielmehr nur das Abzugsrecht derart zu regeln, daß der Dienstnehmer durch die notwendig gewordene Beitragsnachentrichtung auf einmal nicht allzusehr belastet wird. (§ 54 Abs 1 ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083996Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020