Begründung: Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt vom 20. Februar 2004 wurde der Anspruch des am 21. September 1942 geborenen Klägers auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Pensionsbeginn am 1. Februar 2004 anerkannt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Pension ab 1. Februar 2004 EUR 1.236,72 brutto monatlich betrage. Die Pension gebühre im Ausmaß von 90 % der unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslag... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt vom 19. Februar 2004 wurde der Anspruch des am 16. 9. 1942 geborenen Klägers auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Pensionsbeginn am 1. Februar 2004 anerkannt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Pension ab 1. Februar 2004 EUR 1.848,29 brutto monatlich betrage. Die Pension gebühre im Ausmaß von 90 % der unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage ermitt... mehr lesen...
Norm: ASVG idF BGBl I 2004/142 §607 Abs23Pensionsharmonisierungsgesetz Art2 Z99
Rechtssatz: Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die „Verlust-Deckelung" in § 607 Abs 23 ASVG im Ausmaß von 10 % gegenüber der Vergleichspension verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da der Gesetzgeber mittlerweile durch Art 2 Z 99 des Pensionsharmonisierungsgesetzes (62. ASVG-Novelle, BGBl I2004/142) eine rückwirkende Abschwächung der höchstmöglichen Einbußen... mehr lesen...