Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die „Verlust-Deckelung" in § 607 Abs 23 ASVG im Ausmaß von 10 % gegenüber der Vergleichspension verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da der Gesetzgeber mittlerweile durch Art 2 Z 99 des Pensionsharmonisierungsgesetzes (62. ASVG-Novelle, BGBl I2004/142) eine rückwirkende Abschwächung der höchstmöglichen Einbußen durch die Pensionsreform 2003 dahin vorgenommen hat, dass die Deckelung des möglichen Pensionsverlustes mit 10% erst ab dem Jahr 2024 zum Tragen kommen wird. Im Jahr 2004 darf die Leistungsdämpfung höchstens 5% betragen, wobei dieser Wert in den folgenden Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Auch bereits zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen, wobei auch die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen dem nicht entgegensteht (§607 Abs 23 ASVG idF BGBlI 2004/142).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119819Dokumentnummer
JJR_20050218_OGH0002_010OBS00010_05A0000_001