Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl RechtsanwaltgesellschaftmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pensionshöhe, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 2004, GZ 7 Rs 99/04i-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt vom 20. Februar 2004 wurde der Anspruch des am 21. September 1942 geborenen Klägers auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Pensionsbeginn am 1. Februar 2004 anerkannt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Pension ab 1. Februar 2004 EUR 1.236,72 brutto monatlich betrage. Die Pension gebühre im Ausmaß von 90 % der unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage ermittelten Leistung, weil die nach den ab 1. Jänner 2004 geltenden Bestimmungen über die Berechnung der Pension ermittelte Leistung um mehr als 10 % geringer sei (§ 607 Abs 23 ASVG).
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer entsprechend der Rechtslage zum 31. 12. 2003. Die von der beklagten Partei vorgenommene Berechnung seiner Pension entspreche zwar den durch die Pensionsreform 2003 geänderten Pensionsberechnungsbestimmungen. Durch die Pensionsreform 2003 sei es jedoch auch unter Bedachtnahme auf die in der Übergangsbestimmung des § 607 Abs 23 ASVG vorgesehene „Verlustdeckelung" von 10 % zu einem verfassungswidrigen Eingriff in die Pensionsanwartschaft des Klägers gekommen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter Hinweis auf die geltende Rechtslage.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ausgehend von der geltenden Rechtslage ab, ohne allerdings die beklagte Partei zu der bereits im Bescheid bestimmten Pensionszahlung an den Kläger zu verpflichten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge, weil es die vom Kläger gegen die geltende Rechtslage vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Kläger eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der verfassungsgesetzlich konformen Höhe von EUR 1.374,13 monatlich zuerkannt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger macht auch in seinen Revisionsausführungen ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgebenden Bestimmungen der Pensionsreform 2003 über die geänderte Pensionsberechnung geltend. Auch die Übergangsbestimmung des § 607 Abs 23 ASVG, welche eine Verlustdeckelung von 10 % vorsehe, sei verfassungswidrig, da eine 10 %ige Kürzung der Pension bei einem nach der alten Rechtslage zu erwartenden Pensionseinkommen von EUR 1.374,13 monatlich einen unzumutbaren und unverhältnismäßigen Eingriff darstelle. Erschwerend komme hinzu, dass die Versicherten bereits durch die Pensionsreform 2000 erhebliche Leistungseinbußen erlitten hätten. Es werde daher angeregt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der in Frage stehenden Pensionsreformbestimmungen in Art 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, als verfassungswidrig zu beantragen.
Der erkennende Senat hat dazu folgendes erwogen:
Die Pensionsreform 2003, Art 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl I 2003/71), verfolgt - ebenso wie bereits die Pensionsreform 2000 - das Ziel, das österreichische System der Alterssicherung langfristig unter Beachtung der Veränderungen im Bevölkerungsaufbau und der stetigen Verlängerung der Lebenserwartung abzusichern. Es sollen die Voraussetzungen für ein für alle Bevölkerungsgruppen einheitliches Pensionssystem mit einheitlichen Beiträgen und einheitlichen Leistungen geschaffen werden. Den Kern der Maßnahmen bildete die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen Arbeitslosigkeit und der Gleitpension ab 1. 1. 2004 sowie die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mit Übergangsbestimmungen. Einen weiteren zentralen Punkt bildeten die Veränderungen in der Pensionsbemessungsformel, nämlich die Verlängerung des Bemessungszeitraums, die Reduzierung der Steigerungsbeträge und die Anhebung der Abschläge bzw der Bonifikation. Nach den Intentionen der Bundesregierung sollen die mit der Reform verbundenen Lasten unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt werden, wobei durch die nur schrittweise Einführung der neuen Bestimmungen, durch ausreichende Übergangsbestimmungen und durch abfedernde Begleitmaßnahmen besondere Rücksicht auf jene Personen genommen werden soll, die für sich einen gesteigerten Vertrauensschutz beanspruchen können (vgl EB zur RV 59 BlgNR XXII. GP 170 ff). So wurde im Zuge der Pensionsreform 2003 durch die Übergangsbestimmung des § 607 Abs 23 ASVG sichergestellt, dass eine ab 1. Jänner 2004 zuzuerkennende Pensionsleistung nicht zu Einbußen führen kann, die 10 % der aufgrund der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechneten Pensionsleistung (= Vergleichspension) übersteigen. Die Leistungsdämpfung durch die Pensionsreform ist dadurch absolut „gedeckelt" (vgl EB zum AB 111 BlgNR XXII. GP 21).Die Pensionsreform 2003, Art 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl I 2003/71), verfolgt - ebenso wie bereits die Pensionsreform 2000 - das Ziel, das österreichische System der Alterssicherung langfristig unter Beachtung der Veränderungen im Bevölkerungsaufbau und der stetigen Verlängerung der Lebenserwartung abzusichern. Es sollen die Voraussetzungen für ein für alle Bevölkerungsgruppen einheitliches Pensionssystem mit einheitlichen Beiträgen und einheitlichen Leistungen geschaffen werden. Den Kern der Maßnahmen bildete die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen Arbeitslosigkeit und der Gleitpension ab 1. 1. 2004 sowie die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mit Übergangsbestimmungen. Einen weiteren zentralen Punkt bildeten die Veränderungen in der Pensionsbemessungsformel, nämlich die Verlängerung des Bemessungszeitraums, die Reduzierung der Steigerungsbeträge und die Anhebung der Abschläge bzw der Bonifikation. Nach den Intentionen der Bundesregierung sollen die mit der Reform verbundenen Lasten unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt werden, wobei durch die nur schrittweise Einführung der neuen Bestimmungen, durch ausreichende Übergangsbestimmungen und durch abfedernde Begleitmaßnahmen besondere Rücksicht auf jene Personen genommen werden soll, die für sich einen gesteigerten Vertrauensschutz beanspruchen können (vgl EB zur RV 59 BlgNR XXII. GP 170 ff). So wurde im Zuge der Pensionsreform 2003 durch die Übergangsbestimmung des § 607 Abs 23 ASVG sichergestellt, dass eine ab 1. Jänner 2004 zuzuerkennende Pensionsleistung nicht zu Einbußen führen kann, die 10 % der aufgrund der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechneten Pensionsleistung (= Vergleichspension) übersteigen. Die Leistungsdämpfung durch die Pensionsreform ist dadurch absolut „gedeckelt" (vgl EB zum Ausschussbericht 111 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 21).
Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob entsprechend den Revisionsausführungen gegen diese „Verlustdeckelung" im Ausmaß von 10 % gegenüber der Vergleichspension verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl Wöss, Pensionsreform 2003 - Änderungen im Pensionsrecht, DRdA 2004, 412 ff, insbesondere 421), da der Gesetzgeber mittlerweile durch Art 2 Z 99 des Pensionsharmonisierungsgesetzes (62. ASVG-Novelle, BGBl I 2004/142) eine rückwirkende Abschwächung der höchstmöglichen Einbußen durch die Pensionsreform 2003 dahin vorgenommen hat, dass die Deckelung des möglichen Pensionsverlustes mit 10 % erst ab dem Jahr 2024 zum Tragen kommen wird. Im Jahr 2004 darf die Leistungsdämpfung höchstens 5 % betragen, wobei dieser Wert in den folgenden Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Auch bereits zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen, wobei auch die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen dem nicht entgegensteht (§ 607 Abs 23 ASVG idF BGBl I 2004/142). Auch für den Kläger kommt somit im Hinblick auf seinen mit 1. 2. 2004 erfolgten Pensionsantritt die „5 %-Verlust-Deckelung" zum Tragen.
Der erkennende Senat hat aber nicht das Bedenken, dass die im Fall des Klägers mit 5 % der Vergleichspension - das ist die auf Basis der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechnete Pension - begrenzte Pensionseinbuße durch die Pensionsreform 2003 im Hinblick auf die Intensität des Eingriffes in die bis dahin erworbene Pensionsanwartschaft unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes oder auch des Eigentumsschutzes unzulässig wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl vor allem VfSlg 11665, 14846, 15269 und 16923) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können (vgl VfSlg 11309). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (vgl VfSlg 11288) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl VfSlg 12568, 14090 ua), und hier vor allem für Personen, „die nahe dem Pensionsalter sind und die daher ihre Lebensführung bereits auf den herannahenden Ruhestand eingerichtet haben" (VfSlg 12568).Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche vor allem VfSlg 11665, 14846, 15269 und 16923) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können vergleiche VfSlg 11309). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (vgl VfSlg 11288) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt vergleiche VfSlg 12568, 14090 ua), und hier vor allem für Personen, „die nahe dem Pensionsalter sind und die daher ihre Lebensführung bereits auf den herannahenden Ruhestand eingerichtet haben" (VfSlg 12568).
Bei einem Eingriff in bestehende Pensionsleistungen oder (noch nicht) effektuierte Pensionsanwartschaften ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffes unter anderem das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15269). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (VfSlg 16923 mwN).Bei einem Eingriff in bestehende Pensionsleistungen oder (noch nicht) effektuierte Pensionsanwartschaften ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffes unter anderem das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen vergleiche etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15269). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (VfSlg 16923 mwN).
Dass die vom Bundesgesetzgeber mit den bekämpften Regelungen der Pensionsreform 2003 über die Pensionsbemessung verfolgten Ziele, insbesondere die langfristige Sicherung des österreichischen Systems der Alterssicherung, im öffentlichen Interesse liegen, bedarf keiner weiteren Begründung. Bei der Abwägung zwischen der gesetzgeberischen Zielsetzung und der Betroffenheit des Normunterworfenen kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei einer Einschränkung künftiger Pensionsleistungen um 5 % um einen bloß geringfügigen Eingriff handelt, den der Gesetzgeber vornehmen kann, ohne dafür begründungspflichtig zu werden und soziale Abfederungen vorsehen zu müssen (VfSlg 14867 betreffend eine dauernde Pensionskürzung von 1,4 % bei stufenweisen Inkrafttreten; VfSlg 14888 betreffend eine Gehaltsreduktion um etwa 1,5 %; Tomandl, Der VfGH zur Pensionsreform 2000, ZAS 2004, 24 ff [25 f]), oder ob es sich dabei bereits um einen intensiven Eingriff handelt, da dieser Eingriff durch das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zweifellos gerechtfertigt wäre. So hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt (vgl VfSlg 16923) eine mit der Erhöhung des Pensionsantrittsalters im Zuge der Pensionsreform 2000 verbundene Pensionseinbuße von durchschnittlich 5,45 % (für Männer) bzw 5,07 % (für Frauen) als „nicht übermäßig" beurteilt. Ebenso wurde eine rund 10 %ige Kürzung von Ruhebezügen ehemaliger Gemeinderatsmitglieder ohne Übergangsbestimmung (VfSlg 14846) und sogar eine im Durchschnitt 12 %ige Kürzung von Beamtenpensionen als Folge einer Verringerung der Bemessungsgrundlage bei vorzeitiger Pensionierung ebenfalls ohne Übergangsbestimmung (VfSlg 15269) als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt, während eine Kürzung von maximal etwas über 14 % bei einem als vergleichsweise gering einzustufenden Einkommen der Rechtspraktikanten als verfassungswidrig aufgehoben wurde (VfSlg 15936).Dass die vom Bundesgesetzgeber mit den bekämpften Regelungen der Pensionsreform 2003 über die Pensionsbemessung verfolgten Ziele, insbesondere die langfristige Sicherung des österreichischen Systems der Alterssicherung, im öffentlichen Interesse liegen, bedarf keiner weiteren Begründung. Bei der Abwägung zwischen der gesetzgeberischen Zielsetzung und der Betroffenheit des Normunterworfenen kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei einer Einschränkung künftiger Pensionsleistungen um 5 % um einen bloß geringfügigen Eingriff handelt, den der Gesetzgeber vornehmen kann, ohne dafür begründungspflichtig zu werden und soziale Abfederungen vorsehen zu müssen (VfSlg 14867 betreffend eine dauernde Pensionskürzung von 1,4 % bei stufenweisen Inkrafttreten; VfSlg 14888 betreffend eine Gehaltsreduktion um etwa 1,5 %; Tomandl, Der VfGH zur Pensionsreform 2000, ZAS 2004, 24 ff [25 f]), oder ob es sich dabei bereits um einen intensiven Eingriff handelt, da dieser Eingriff durch das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zweifellos gerechtfertigt wäre. So hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt vergleiche VfSlg 16923) eine mit der Erhöhung des Pensionsantrittsalters im Zuge der Pensionsreform 2000 verbundene Pensionseinbuße von durchschnittlich 5,45 % (für Männer) bzw 5,07 % (für Frauen) als „nicht übermäßig" beurteilt. Ebenso wurde eine rund 10 %ige Kürzung von Ruhebezügen ehemaliger Gemeinderatsmitglieder ohne Übergangsbestimmung (VfSlg 14846) und sogar eine im Durchschnitt 12 %ige Kürzung von Beamtenpensionen als Folge einer Verringerung der Bemessungsgrundlage bei vorzeitiger Pensionierung ebenfalls ohne Übergangsbestimmung (VfSlg 15269) als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt, während eine Kürzung von maximal etwas über 14 % bei einem als vergleichsweise gering einzustufenden Einkommen der Rechtspraktikanten als verfassungswidrig aufgehoben wurde (VfSlg 15936).
Da der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die in der Revision ausschließlich vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, besteht kein Anlass zu der vom Revisionswerber angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof. Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Textnummer
E76370European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00003.05X.0218.000Im RIS seit
20.03.2005Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011