Begründung: I. §153 Abs3 letzter Satz ASVG lautet seit der Novelle BGBl I 138/1998: "In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§341, 343c Abs1 Z1) nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß §341 bzw. §343c Abs1 Z1 sind oder waren." §343c ASVG lautet samt Überschrift: "Gesamtvertrag über den Tätigkeits... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragÄrzteG 1998 §118ASVG §153 Abs3ASVG §575 Abs16aASVG §343c
Leitsatz: Zurückweisung eines Individualantrags der Ärztekammer auf Aufhebung
sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen über den Abschluß von
Gesamtverträgen betreffend die in Zahnambulatorien erbrachten
Leistungen; keine rechtliche Betroffenheit der antragstellenden
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