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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags der Ärztekammer auf Aufhebung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen über den Abschluß von Gesamtverträgen betreffend die in Zahnambulatorien erbrachten Leistungen; keine rechtliche Betroffenheit der antragstellenden InteressenvertretungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags der Österreichischen Ärztekammer auf Aufhebung der "Ziffern 65 und 130 des 'Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (55. Novelle zum ASVG)', BGBl I 138/1998, und Artikel 1 des 'Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden', BGBl I 15/1999," mangels Legitimation.
Durch die für die Österreichische Ärztekammer in §118 Abs1 ÄrzteG 1998, für die Bundeskurie der Zahnärzte in §126 Abs5 leg. cit. geregelten Interessenvertretungsfunktion, wird es den antragstellenden Interessenvertretungen zwar zur Aufgabe gemacht, die genannten Interessen wahrzunehmen; eine derartige Interessenvertretungsfunktion vermag aber eine fehlende aktuelle und unmittelbare rechtliche Betroffenheit der Österreichischen Ärztekammer und der Bundeskurie der österreichischen Zahnärzte nicht zu ersetzen, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Gesetz angegriffen würde, welches tatsächlich die Rechtssphäre der einzelnen Kammermitglieder unmittelbar gestaltete oder wenn die antragstellenden Interessenvertretungen selbst von den wirtschaftlichen Reflexwirkungen dieser Vorschriften betroffen wären (vgl. B v 03.03.99, A2/99, G4/99, G5/99).
Keine Einschränkung des "Berechtigungsumfanges" der antragstellenden Interessenvertretungen; bloß wirtschaftliche Betroffenheit.
Die der Österreichischen Ärztekammer (zwar nicht - wie sie meint - im Rahmen der Privatautonomie zustehende, wohl aber durch Gesetz) verliehene Befugnis zum Abschluß privatrechtlicher Normenverträge wird durch die angegriffenen Regelungen im übrigen in keiner Weise beschränkt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Ärzte, ÄrztekammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G38.1999Dokumentnummer
JFR_10009384_99G00038_01