Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
§ 548 Abs 5 ASVG soll sicherstellen, dass für Kinder, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. 9. 1992 bereits vollendet haben und ein ordentliches Studium betreiben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Angehörigeneigenschaft beziehungsweise Kindeseigenschaft nach der bisher geltenden Rechtslage beurteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113187Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_010OBS00021_00M0000_001