RS OGH 2000/2/22 10ObS21/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z1
ASVG §548 Abs5

Rechtssatz

§ 548 Abs 5 ASVG soll sicherstellen, dass für Kinder, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. 9. 1992 bereits vollendet haben und ein ordentliches Studium betreiben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Angehörigeneigenschaft beziehungsweise Kindeseigenschaft nach der bisher geltenden Rechtslage beurteilt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113187

Dokumentnummer

JJR_20000222_OGH0002_010OBS00021_00M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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