Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 5.8.1987 anerkannte die beklagte Partei unter Berücksichtigung der Begünstigungsvorschriften der §§ 500 ff ASVG (bei den folgenden bloßen Pragraphenzitaten handelt es sich um solche des ASVG) den Anspruch des Klägers auf die am 17.3.1987 beantragte Alterspension nach § 270 iVm § 253 ab 1.4.1987 und setzte die Höhe der Leistung mit monatlich 2.475,70 S fest. Dabei ging sie von einer Bemessungsgrundlage (§ 238) von 5.448 S und von 287 österreich... mehr lesen...
Norm: ASVG §500ASVG §502 Abs5ASVG §506 Abs3
Rechtssatz: Ein Begünstigungswerber, der seinen Anspruch im Sinne des § 502 Abs 4 ASVG nur aus einer Auswanderung (in der Zeit vom 04.03.1933 bis 09.05.1945) aus Gründen des § 500 ableitet, ist nicht verhalten, eine Bescheinigung im Sinne des § 506 Abs 3 beizubringen. Die Verwaltungsbehörde hat vielmehr in einem solchen Fall die Tatsache der eine Begünstigung bewirkenden Auswanderung aus den Gründen d... mehr lesen...
Norm: ASVG §502 Abs5
Rechtssatz: Eine Auswanderung vor dem 09.05.1945 schließt die Anwendung der Begünstigung nach § 502 Abs 5 ASVG nur dann aus, wenn die Auswanderung erfolgreich in dem Sinne war, daß der Emigrant endgültig von der Gefahr einer nationalsozialistischen Verfolgung gerettet war. Wurde das Auswanderungsland in der Folge aber vom Deutschen Reich besetzt und setzten dort Verfolgungsmaßnahmen ein, die zur Anhaltung des Begünstigungsw... mehr lesen...