RS OGH 1989/9/12 10ObS43/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
beobachten
merken

Norm

ASVG §502 Abs5

Rechtssatz

Eine Auswanderung vor dem 09.05.1945 schließt die Anwendung der Begünstigung nach § 502 Abs 5 ASVG nur dann aus, wenn die Auswanderung erfolgreich in dem Sinne war, daß der Emigrant endgültig von der Gefahr einer nationalsozialistischen Verfolgung gerettet war. Wurde das Auswanderungsland in der Folge aber vom Deutschen Reich besetzt und setzten dort Verfolgungsmaßnahmen ein, die zur Anhaltung des Begünstigungswerbers führten, so kann auch eine weitere Auswanderung nach dem 09.05.1945 zu einer Begünstigung führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085658

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00043_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten