Norm
ASVG §500Rechtssatz
Ein Begünstigungswerber, der seinen Anspruch im Sinne des § 502 Abs 4 ASVG nur aus einer Auswanderung (in der Zeit vom 04.03.1933 bis 09.05.1945) aus Gründen des § 500 ableitet, ist nicht verhalten, eine Bescheinigung im Sinne des § 506 Abs 3 beizubringen. Die Verwaltungsbehörde hat vielmehr in einem solchen Fall die Tatsache der eine Begünstigung bewirkenden Auswanderung aus den Gründen des § 500 von Amts wegen zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085654Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00043_8900000_002