RS OGH 1989/9/12 10ObS43/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §500
ASVG §502 Abs5
ASVG §506 Abs3

Rechtssatz

Ein Begünstigungswerber, der seinen Anspruch im Sinne des § 502 Abs 4 ASVG nur aus einer Auswanderung (in der Zeit vom 04.03.1933 bis 09.05.1945) aus Gründen des § 500 ableitet, ist nicht verhalten, eine Bescheinigung im Sinne des § 506 Abs 3 beizubringen. Die Verwaltungsbehörde hat vielmehr in einem solchen Fall die Tatsache der eine Begünstigung bewirkenden Auswanderung aus den Gründen des § 500 von Amts wegen zu ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085654

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00043_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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