Begründung: Die Antragsteller sind Mieter des Hauses ***** in *****;die Antragsgegnerin ist die Eigentümerin dieser Liegenschaft. Im Jahr 1999 fielen für die Hausbesorgerin Regina W***** 35 Urlaubstage und 34 Krankenstandstage an. Für die gesetzlich vorgesehene Vertretertätigkeit entrichtete die Antragsgegnerin an Regina W***** für die Entschädigung eines Urlaubsvertreters 15.250,55 ATS und für die Krankenvertreterentschädigung 16.137,48 ATS. Mit diesen Beträgen wurden auf die Miete... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 22. 11. 1954 geborene Klägerin war von 1. 1. 1999 bis 30. 9. 2002 bei der Firma G***** GmbH gegen ein monatliches Entgelt von EUR 803,07 brutto beschäftigt. Aus diesem Dienstverhältnis bezog sie eine Urlaubsersatzleistung für 52 Werktage unverbrauchten Urlaubs von 1.554 EUR brutto. Die 52 Werktage entsprechen dem Zeitraum von 1. 10. 2002 bis 29. 11. 2002. Von 30. 11. 2002 bis 22. 12. 2002 bezog die Klägerin Krankengeld von der beklagten Oberösterreichis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 10.9.1996 wurde der Anspruch der (am 20.2.1961 geborenen) Klägerin auf Berufsunfähigkeitspension ab dem 1.4.1996 bis zum 31.12.1997 anerkannt. Die Gesamtpension von S 8.875,20 brutto beruhte auf einem Steigerungsbetrag für 211 Versicherungsmonate von 33,408 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 238 ASVG von S 14.792,--, also S 4.941,70, und einem Zurechnungszuschlag gemäß § 261a ASVG v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der Auswirkung des Bezuges einer Urlaubsentschädigung auf das Leistungsrecht der Krankenversicherung und damit das (sich auch hier - gemäß § 90a ASVG - auf den Bezug der vom Kläger begehrten Versehrtenrente für den allein noch strittigen Zeitraum 26.10. bis 26.11.1996 auswirkend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Dienstverhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber wurde am 31.8.1996 beendet. Er erhielt für den Zeitraum von mindestens 30 Werktagen eine Urlaubsentschädigung ausbezahlt. Für die Zeit vom 1. bis 30.9.1996 erhielt er von der beklagten Gebietskrankenkasse Krankengeld von insgesamt S 20.106,60. Mit Bescheid vom 24.10.1996 wurde der Kläger verpflichtet, das im genannten Zeitraum wegen Ruhens nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zu Unrecht bezogene Krankengeld gemä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Zu der einzig strittigen Frage, ob auch Urlaubsabfindungen als das Ruhen eines Krankengeldanspruches auslösender Geldbezug vom Entgeltbegriff des § 49 Abs 3 ASVG umfaßt sind, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seinen Entscheidungen 10 ObS 146/97m vom 10.6.1997 und 10 ObS 233/97f vom 12.8.1997 ausführlich Stellung genommen. § 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in der Zeit vom 18.7. bis 8.8.1996 arbeitsunfähig und erhielt von seinem Dienstgeber mit Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsentschädigung für Resturlaubstage ausbezahlt, die jedenfalls den Zeitraum 18.7. bis 8.8.1996 abdeckt. Mit Bescheid vom 30.9.1996 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung des Krankengeldes für den Zeitraum 18.7. bis 8.8.1996 mit der
Begründung: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger befand sich vom 18.3.1996 bis 14.7.1996 arbeitsunfähig im Krankenstand und erhielt nach Beendigung der Entgeltfortzahlung (20.4.1996) von der beklagten Partei Krankengeld für die Zeit vom 21.4.1996 bis 25.5.1996 und vom 20.6.1996 bis 14.7.1996. Für den Zeitraum 26.5.1996 bis 19.6.1996 erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsabfindung ausbezahlt. Mit Bescheid vom 8.8.1996 lehnte die ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF ASVGNov BGBl 1996/210 §49 Abs3 Z7ASVG §90a Abs1ASVG §143 Abs1 Z3ASVG §143a Abs2BUAG §10
Rechtssatz: Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollen künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen (hier: Folge ist das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...