Norm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Die Rechtskraft erfaßt immer nur einen identen Sachverhalt und daher nicht einen Sachverhalt, der nicht den Gegenstand der Entscheidung bildete, und zwar unabhängig davon, ob er zur Zeit der Entscheidung schon gegeben war oder erst nachträglich eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017