Der Kläger verlangt vom Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihm aus der Verletzung entstanden ist, die er am 1. März 1945 als Insasse des dem Alfons W. gehörigen Personenkraftwagens durch Zusammenstoß mit dem vom Beklagten gelenkten Werksautobus der A-Werke erlitten hat. Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil den Klagsanspruch als dem Gründe: nach zu Recht bestehend erkannt. Das Berufungsgericht hat dagegen in Abänderung des Ersturteiles erkannt, daß der Klagsanspruch dem
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Norm: ASVG §333 Abs4
Rechtssatz: (Zum AUVG) Anwendbarkeit des § 46 AUVG auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeiter und dem Unternehmer, dem er vom eigenen Dienstgeber zur Verwendung in dessen versicherungspflichtigen Betriebe überlassen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 124/25 Entscheidungstext OGH 11.03.1925 1 Ob 124/25 Veröff: SZ 7/78 S... mehr lesen...