Begründung: Der am 18. 7. 1942 geborene Kläger hatte im Zeitraum vom 1. 9. 1956 bis 30. 9. 1971 insgesamt 88 Versicherungsmonate, nämlich 79 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (davon 25 Beitragsmonate als Vertragslehrer) und neun Monate Ersatzzeit (Präsenzdienst), erworben. Er wurde mit Wirkung vom 1. 10. 1971 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29. 3. 1972 wurden ihm Studienzeiten, Zeiten des Pr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 3.8.1989 sprach die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus, daß dem am 22.2.1926 geborenen Kläger die Erwerbsunfähigkeitspension ab 1.6.1989 von monatlich S 5.454,10 gebührt, für die Folgemonate vervielfacht um den jeweiligen gesetzlichen Anpassungsfaktor. Dabei zog die beklagte Partei für die Berechnung des Steigerungsbetrages für diese Pension folgende Versicherungszeiten heran: Nach dem ASVG: Schulzeiten von... mehr lesen...
Norm: ASVG §310
Rechtssatz: Wird jemand in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen, so erlöschen durch die Zahlung des Überweisungsbetrages nicht nur die durch die Beschäftigung bei diesem Dienstgeber erworbenen Versicherungszeiten, sondern auch solche aufgrund einer gleichzeitg daneben ausgeübten weiteren Beschäftigung. Entscheidungstexte 10 ObS 283/97h Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ASVG §231ASVG §233ASVG §247ASVG §308ASVG §310ASVG §311
Rechtssatz: Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind. Dadurch können auch zeitlich sich deckende Versicherungszeiten entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen Versicherungsmonate gelten die §§ 231, 233 ASVG. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbe... mehr lesen...
Norm: ASVG §247ASVG §310
Rechtssatz: Erst mit der Gesetzesbestimmung des § 247 idF der 35.Novelle zum ASVG (BGBl 1980/585) wurde erreicht, daß unter den darin genannten Voraussetzungen, nämlich einer frühestens zwei Jahre vor Vollendung einer für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters möglichen Antragstellung, der vollständigen Feststellung der Versicherungszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfah... mehr lesen...