Norm
ASVG §247Rechtssatz
Erst mit der Gesetzesbestimmung des § 247 idF der 35.Novelle zum ASVG (BGBl 1980/585) wurde erreicht, daß unter den darin genannten Voraussetzungen, nämlich einer frühestens zwei Jahre vor Vollendung einer für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters möglichen Antragstellung, der vollständigen Feststellung der Versicherungszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Rechtsverbindlichkeit zukommt. Vor diesem Alter gibt es weder auf Antrag noch von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über die Versicherungszeiten. Eine nicht unter den Voraussetzungen des § 247 ASVG ergangene Mitteilung über Versicherungszeiten durch den Versicherungsträger ist als bloße Mitteilung im REV-Verfahren (rückwirkende Erfassung von Versicherungszeiten) immer unverbindlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102486Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_010OBS00003_9600000_001