RS OGH 1996/2/27 10ObS3/96, 10ObS283/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

ASVG §231
ASVG §233
ASVG §247
ASVG §308
ASVG §310
ASVG §311

Rechtssatz

Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind. Dadurch können auch zeitlich sich deckende Versicherungszeiten entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen Versicherungsmonate gelten die §§ 231, 233 ASVG. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 ASVG sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, hier ebenso nur einfach zu zählen sind (§ 231 Z 1 b ASVG), wie bei der Feststellung des Überweisungsbetrages (§ 308 Abs 8 ASVG).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 3/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 ObS 3/96
  • 10 ObS 283/97h
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 283/97h
    Beisatz: Alle Ansprüche und Berechtigungen aus den sich mit anderen Versicherungszeiten deckenden versicherten Beschäftigungszeiten erlöschen bereits durch die Leistung des Überweisungsbetrages gemäß § 310 ASVG und können infolge der nur einfach vorzunehmenden Zählung nicht neuerlich als Versicherungsmonate berücksichtigt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102492

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_010OBS00003_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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