Entscheidungsgründe: Die am 17.2.1922 geborene Klägerin schloß am 25.10.1941 ihre erste Ehe mit Josef B*****. Nach dessen Tod am 20.7.1950 bezog sie ab 1.8.1950 eine Witwenpension nach dem ASVG. Am 13.8.1953 schloß sie mit Josef F***** ihre zweite Ehe. Aus diesem Anlaß wurde die bisher bezogene Witwenpension für den Zeitraum vom 1.8.1953 bis 31.8.1954 mit einem Betrag von S 1.604,70 abgefertigt. Der zweite Ehemann der Klägerin starb am 6.6.1968. Ihr daraufhin gestellter Antrag a... mehr lesen...
Norm: ASVG §265 Abs4EStG 1988 §2
Rechtssatz: Die Bezugnahme auf § 2 EStG in § 265 Abs 4 ASVG bezweckt, daß unter den auf die Witwenpension anzurechnenden Einkünften Nettoeinkünfte zu verstehen sind. Entscheidungstexte 10 ObS 108/97y Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 108/97y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: ASVG §265 Abs4
Rechtssatz: Eine Witwenpension aus der späteren Ehe ist im Sinne des § 265 Abs 4 ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension (aus einer früheren Ehe) anzurechnen. Entscheidungstexte 10 ObS 108/97y Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 108/97y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS01086... mehr lesen...
Norm: ASVG §265 Abs4GSVG §134
Rechtssatz: 1. Durch die Anrechnungsbestimmung des § 265 Abs 4 ASVG sollen alle jene Einkünfte erfaßt und angerechnet werden, die die Witwe aus bei Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgten Vermögenszuwendungen ihres Ehegatten in der neuen Ehe erzielt, die ihr also im Zusammenhang mit der neuen Ehe nach dem Tod des neuen Ehegatten zufließen und sie grundsätzlich in die Lage versetzen, ihren Unterhalt ohne zusätzlich... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs1 Z1ASVG §265 Abs4
Rechtssatz: Eine Rechtsstreitigkeit, ob und in welcher Höhe laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 Einkommensteuergesetz 1988 angeführten Einkünfte, die der Witwe aufgrund aufgelöster, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, nach § 265 Abs 4 ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension anzurechnen sind, hat den Umfang eines Anspruchs auf eine V... mehr lesen...
Norm: ASVG §265 Abs3ASVG §265 Abs4
Rechtssatz: Die wiederaufgelebte Witwenpension (Witwerpension) wird nur insoweit gewährt, wie der Anspruch aus der früheren Ehe die anzurechnenden Ansprüche aus der späteren Ehe übersteigt. Es ist die durch das Fehlen eines primären Versorgungsanspruches entstandene Versorgungslücke durch das Wiederaufleben des Anspruches auf Witwenpension in der sich aus § 265 Abs 3 ASVG ergebenden Höhe zu schließen. ... mehr lesen...