Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Rechtsstreitigkeit, ob und in welcher Höhe laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 Einkommensteuergesetz 1988 angeführten Einkünfte, die der Witwe aufgrund aufgelöster, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, nach § 265 Abs 4 ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension anzurechnen sind, hat den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und nicht bloß die Auszahlung einer solchen zum Gegenstand; deshalb ist sie eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085452Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_010OBS00001_9500000_002