Norm
ASVG §265 Abs4Rechtssatz
1. Durch die Anrechnungsbestimmung des § 265 Abs 4 ASVG sollen alle jene Einkünfte erfaßt und angerechnet werden, die die Witwe aus bei Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgten Vermögenszuwendungen ihres Ehegatten in der neuen Ehe erzielt, die ihr also im Zusammenhang mit der neuen Ehe nach dem Tod des neuen Ehegatten zufließen und sie grundsätzlich in die Lage versetzen, ihren Unterhalt ohne zusätzliche eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die wiederaufgelebte Witwenpension soll dann nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn und insoweit aus der späteren Ehe die Versorgung der Witwe in dem ihrer Witwenpension kongruenten Bereich gewährleistet ist. Entscheidend ist, ob die an die Witwe gelangenden Einkünfte aus einer aufgelösten, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossenen Ehe herrühren. 2. Pensionsleistungen, die eine Witwe auf Grund ihres eigenen Versicherungsverlaufes erhält, sind kein Gegenstand der Anrechnung, weil dieser Anspruch unabhängig vom Bestand der neuen Ehe erworben wurde, also sein Entstehen nicht in der Existenz der neuen und dann aufgelösten Ehe zu suchen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108700Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_010OBS00108_97Y0000_002